Satzung
für die Fachgruppe “Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft” in der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
28. September 2001
§ 1 Name
Die Fachgruppe führt die Bezeichnung “Fachgruppe Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft in der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft”.
§ 2 Aufgaben
Die Fachgruppe verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK). Dies sind insbesondere Dokumentation und Information über Aktivitäten im Bereich der empirischen Methoden, Ausrichtung von Fachtagungen, Förderung einschlägiger Forschung, die Berücksichtigung von Methoden in Ausbildungsplänen und ihre Anwendung in Praxisfeldern, Förderung internationaler Zusammenarbeit sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 3 Fachgruppenmitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Fachgruppe sind Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Diese erklären ihre Zugehörigkeit zur Fachgruppe durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPuK.
(2) Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe wird beendet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPuK.
§ 4 Fachgruppenleitung
(1) Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch die Fachgruppenleitung koordiniert, die sich aus dem Sprecher/der Sprecherin und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin zusammensetzt.
(2) Die Amtszeit der Fachgruppenleitung endet mit der Wahl einer neuen Fachgruppenleitung. Dazu hat die Fachgruppenleitung zwei Jahre nach Beginn ihrer Amtszeit eine Fachgruppenversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Wahl einer neuen Fachgruppenleitung vorsieht.
(3) Scheidet ein Mitglied der Fachgruppenleitung während der Amtszeit aus, so muß innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ein neues Mitglied gewählt werden, das dann bis zum Ende der regulären Amtszeit der Fachgruppenleitung im Amt bleibt.
(4) Sie berichtet der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Fachgruppe.
§ 5 Fachgruppenversammlung
(1) Die Fachgruppenversammlung wird mindestens etwa alle zwei Jahre von der Fachgruppenleitung einberufen.
(2) Die Einberufung der Fachgruppenversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Fachgruppenversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
(3) Versammlungsmodus und Wahlmodis richten sich nach den Regelungen in § 7 der Satzung der DGPuK.
(4) Über die Beschlüsse und Wahlen auf Fachgruppenversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Protokolle werden dem Vorstand der DGPuK zugeleitet.
§ 6 Änderung der Ordnung
Die Änderung der Ordnung kann mit Zweidrittelmehrheit auf einer Fachgruppenversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 Prozent aller Mitglieder teilnehmen. Die Änderung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der DGPuK.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung der Fachgruppe regelt § 9 der Satzung der DGPuK.